Versicherungsbedingungen

1. Versicherte Ereignisse

Die AXA erbringt ihre Leistungen, wenn das versicherte Motorfahrzeug infolge Panne, Unfall oder Diebstahl ausfällt.

2. Versicherte Personen

Die AXA erbringt ihre Leistungen für den rechtmässigen Lenker und die übrigen Benützer des Motorfahrzeugs, im Maximum für die im Fahrzeugausweis eingetragene Anzahl Plätze. Ausgeschlossen sind Anhalter (Autostopper).

3. Versicherte Motorfahrzeuge

Versichert ist das im Versicherungsdokument aufgeführte Motorfahrzeug, sofern eine Versicherungsmarke die Gültigkeit der Versicherung bestätigt.

4. Geltungsbereich

Die Versicherung gilt in allen Staaten Europas und in den übrigen Mittelmeerrand- und Insel-Staaten, in denen die Motorfahrzeugversicherung des versicherten Motorfahrzeugs Gültigkeit hat. Das Fürstentum Liechtenstein sowie Büsingen und Campione werden der Schweiz gleichgestellt.

5. Versicherungsdauer

Die Versicherung beginnt gemäss Datum im Versicherungsdokument respektive auf der Versicherungsmarke (Datum Servicedurchführung) und endet 12 Monate respektive 24 Monate später. Die Versicherungsmarke gibt Auskunft darüber, ob es sich um eine 12 oder 24 Monate-Versicherung handelt.
Die Mobilitätsversicherung ist an das Fahrzeug gebunden. Sie erlischt bei Diebstahl oder Totalschaden sowie bei Immatrikulation des Motorfahrzeuges im Ausland.

6. Versicherte Leistungen in der Schweiz 6.1. Pannenhilfe, Abschleppen und Bergung

Die AXA bezahlt die Pannenhilfe. Kann die Fahrbereitschaft am Schadenort nicht erstellt werden, bezahlt die AXA das Abschleppen zum nächstgelegenen RHIAG-Partnerbetrieb, sofern dieser innerhalb von 20 km vom Schadenort liegt. Trifft dies nicht zu, erfolgt das Abschleppen in die nächstgelegene geeignete Garage. Reparaturen und Ersatzteile werden nicht bezahlt. Falls die Erstellung der Fahrbereitschaft beim nächstgelegenen RHIAG-Partnerbetrieb oder in einer geeigneten Garage mehr als 2 Stunden dauern würde, bezahlt die AXA alternativ das Abschleppen zum vom Versicherten bezeichneten Betrieb (Heimgarage). Falls vorgängig eine Fahrzeugbergung notwendig ist, bezahlt die AXA auch diese, wobei dann keine Kosten für die Pannenhilfe übernommen werden. Pro Fahrzeugbergung bezahlt die AXA im Maximum CHF 2‘000.—.

6.2. Standgebühren

Die AXA bezahlt die Standgebühren (Einstellkosten) bis maximal CHF 250.—.

6.3. Transportmehrkosten

Kann die notwendige Reparatur nicht innert zwei Stunden durchgeführt werden, bezahlt die AXA die Kosten für ein Transportmittel für die Rückreise an die ständige Wohnadresse oder für die Fortsetzung der Reise an den ursprünglichen Bestimmungsort. Die Wahl des geeigneten Transportmittels im konkreten Schadenfall liegt immer bei der AXA. Pro Ereignis sind die Leistungen der AXA auf maximal CHF 500.— beschränkt.

6.4. Unterkunfts-/Verpflegungsmehrkosten

Die AXA bezahlt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten bis maximal CHF 500.— pro Ereignis, wenn der Versicherte wegen des Ausfalls des versicherten Motorfahrzeugs mehr als 30 km Luftlinie vom Wohnort entfernt einen unvorhergesehenen Aufenthalt einschalten oder den Aufenthalt verlängern muss.

7. Versicherte Leistungen im Ausland 7.1. Pannenhilfe, Abschleppen und Bergung

Die AXA bezahlt die Pannenhilfe. Kann die Fahrbereitschaft am Schadenort nicht erstellt werden, bezahlt die AXA das Abschleppen in die nächstgelegene geeignete Garage. Reparaturen und Ersatzteile werden nicht bezahlt. Siehe dazu auch Artikel 7.2.
Falls vorgängig eine Fahrzeugbergung notwendig ist, bezahlt die AXA auch diese, wobei dann keine Kosten für die Pannenhilfe übernommen werden. Pro Fahrzeugbergung bezahlt die AXA im Maximum CHF 2‘000.—.

7.2. Fahrzeugrückführung

Kann die notwendige Reparatur in der nächstgelegenen geeigneten Garage nicht am gleichen Tag durchgeführt werden, bezahlt die AXA die Kosten für die Fahrzeugrückführung zum vom Versicherten bezeichneten Betrieb (Heimgarage), sofern die Kosten dafür nicht höher sind als der Zeitwert des versicherten Motorfahrzeugs.
Wird das versicherte Motorfahrzeug nicht mehr in die Schweiz zurückgeführt, hilft die AXA bei der Erledigung der für die Verschrottung notwendigen Formalitäten und bezahlt die Zollkosten.

7.3. Standgebühren

Die AXA bezahlt die Standgebühren (Einstellkosten) bis maximal CHF 250.—.

7.4. Zustellkosten für Ersatzteile

Die AXA bezahlt die Speditionskosten von Ersatzteilen, die für die Fahrtüchtigkeit unbedingt notwendig sind. Ersatzteile werden nicht bezahlt.

7.5. Feststellung Schadenausmass

Die AXA bezahlt für die Feststellung des Schadenausmasses (z.B. Fotos) zur Beurteilung der Rückführung des Motorfahrzeugs die Kosten bis maximal CHF 250.—.

7.6. Transportmehrkosten

Kann die notwendige Reparatur in der nächstgelegenen geeigneten Garage nicht am gleichen Tag durchgeführt werden, bezahlt die AXA die Kosten für ein Transportmittel für die Rückreise an die ständige Wohnadresse oder für die Fortsetzung der Reise an den ursprünglichen Bestimmungsort. Die Wahl des geeigneten Transportmittels liegt im konkreten Schadenfall immer bei der AXA. Pro Ereignis sind die Leistungen der AXA auf maximal CHF 1000.— beschränkt.

7.7. Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten

Die AXA bezahlt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten bis maximal CHF 500.— pro Ereignis, wenn der Versicherte wegen des Ausfalls des versicherten Motorfahrzeugs einen unvorhergesehenen Aufenthalt einschalten oder den Aufenthalt verlängern muss.

8. Regelung für Taxis, Miet- und Fahrschulwagen

a) Taxis, Miet- und Fahrschulwagen sind im Rahmen der Mobilitätsversicherung gemäss Artikel 6.1 und 7.1 versichert. b) Wenn Taxis und Fahrschulwagen privat genutzt werden gilt die Regelung gemäss Artikel 8.a) nicht und es gilt die vollumfängliche Versicherungsdeckung. c) Flottenfahrzeuge sind grundsätzlich vollumfänglich gemäss den vorliegenden Bedingungen versichert. Werden die Flottenfahrzeuge aber als Mietfahrzeuge verwendet, gelten die Einschränkungen gemäss Artikel 8.a).

9. Grenznaher Wohnort

Die 30-km-Klausel gemäss Art. 6.4 geht bei grenznahem Wohnort vor.

10. Nicht versicherte Ereignisse/Leistungen

a) Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ausfall des versicherten Motorfahrzeugs infolge von Unterhaltsarbeiten. b) Ereignisse im Zusammenhang, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung, Service usw.) nicht befolgt hat. c) Ereignisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten mit dem versicherten Motorfahrzeug (z.B. Sportfahrlehrgänge und Schleuderkurse). d) Ereignisse im Zusammenhang mit Krieg, Revolution, Rebellion, innerer Unruhe oder Aufstand, wenn die versicherte Person aktiv daran beteiligt ist. e) Ereignisse im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen oder Vergehen oder beim Versuch dazu. f) Ereignisse im Zusammenhang mit Trunkenheit, Drogen- oder Arzneimittelmissbrauch. g) Ereignisse im Zusammenhang mit der Beschädigung oder der Zerstörung von im versicherten Motorfahrzeug mitgeführten oder von den Versicherten getragenen Sachen. h) Ein Ersatzfahrzeug oder Mietwagen wird nur für die Beendigung der Reise (Heimreise oder Reise an den ursprünglichen Bestimmungsort) bezahlt, nicht aber für die Dauer der Reparatur. i) Leistungen zu Gunsten eines gezogenen Anhängers werden keine erbracht.

11. Obliegenheiten im Schadenfall

Die AXA muss in jedem Fall unverzüglich informiert werden (die Anmeldekosten werden bis maximal CHF 100.-- zurückerstattet). Sie organisiert oder ordnet die notwendigen Massnahmen an und bezahlt die daraus resultierenden Kosten. Wird die AXA nicht vorgängig kontaktiert, entfällt ihre Leistungspflicht. Ist der Versicherte aufgrund der Umstände trotzdem gezwungen, Massnahmen selber zu ergreifen, kann er die Belege für seine Auslagen der AXA zur Prüfung einreichen. Das Versicherungsdokument mit der entsprechenden Versicherungsmarke ist dem Pannendiensthelfer auf jeden Fall vorzuweisen. Bei Bedarf kann die AXA diese Dokumente einverlangen. Die AXA behält sich zudem das Recht vor, in gewissen Fällen einen Polizeirapport einzufordern. Anschrift AXA: AXA Winterthur, Service-Center, Postfach 357, 8401 Winterthur

12. Verletzung von Obliegenheiten

Werden die gebotenen Melde-, Informations- oder Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt, kann die AXA die Leistungen entsprechend kürzen, es sei denn, der Versicherte beweist, dass das vertragswidrige Verhalten Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens nicht beeinflusst hat.

13. Subsidiärklausel

Die AXA erbringt keine Leistungen aus diesem Vertrag, sofern und soweit ein Dritter (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) für den gleichen Schaden grundsätzlich leistungspflichtig ist, unabhängig davon, ob er tatsächlich leistet. Hat die AXA trotz der vorgenannten Bestimmung Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss, und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten in diesem Umfang an die AXA ab und ermächtigt sie ausserdem durch Inkassovollmacht, diese Ansprüche gegen den Dritten geltend zu machen und unter Anrechnung an ihre Leistungen entgegenzunehmen.

14. Rechtsanwendung

In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).

15. Definitionen

Panne Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des versicherten Motorfahrzeugs infolge eines technischen Defektes, welches eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich nicht zulässt. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Benzinmangel, Verlust oder Beschädigung der Schlüssel, eingesperrte Schlüssel, Marderschaden oder entladene Batterie. Unfall Als Unfall gilt ein Schaden am versicherten Motorfahrzeug, der durch ein plötzlich und gewaltsam von aussen einwirkendes Ereignis verursacht wird. Dazu gehören insbesondere Ereignisse durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken. Diebstahl Als Diebstahl gilt ein Schaden durch vollendeten oder versuchten Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch oder Beraubung, nicht aber Veruntreuung. Heimgarage Als Heimgarage gilt der RHIAG-Partnerbetrieb, bei welchem der versicherte Fahrzeughalter Service- und Wartungsarbeiten zugunsten des versicherten Motorfahrzeugs durchführen lässt.

Achtung:
Nicht versichert sind jegliche Massnahmen, welche nicht durch die AXA organisiert oder durchgeführt worden sind!